Erweiterte Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

für Stück- und Ladungsgut der regio-logistik Pforzheim GmbH * MCF Logistik & Handels GmbH * Andreas-Odenwald-Weg 6 * 75177 Pforzheim

- nachstehend „regio-logistik“ genannt -

1.    Vertragsgegenstand und Leistungen

1.1    Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung ist die Besorgung der Beförderung und die Beförderung von Stück- und Ladungsgut im Sinne der ADSp.  

1.2    Die Übernahme von Stück- und Ladungsgut erfolgt grundsätzlich im Rahmen der regulären Abholung. Abweichungen hiervon bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Die Möglichkeit der Übergabe an eine andere Adresse zur Abholung ist mit dem zuständigen Versanddepot zu vereinbaren.

1.3    Die Entgeltgestimmungen / Preisvereinbarungen sind im Vergleich zum „Standard-Versand“ gesondert geregelt. Für die Berechnung der Gewichte werden die Volumengewichte oder Realgewichte verwendet, je nachdem, welches Gewicht höher ist.

1.4    Ausgeschlossene Postleitzahlengebiete können beim zuständigen Versanddepot erfragt werden.

1.5    Die aktuellen Zielländer, Entgelte und Laufzeiten für z.B. Expresssendungen können beim Auftragnehmer erfragt werden.

1.6    Die Zustellung von Expressgut oder Paletten zu geforderten Terminen ist die Zustellung bis zu diesem geforderten Termin an dem auf den Übernahmetag folgenden Werktag. Die genannten Uhrzeiten sind Ortszeitangaben. Weitere Terminmöglichkeiten sind nur bedingt oder mit Einschränkungen möglich. Genaue Auskunft erhalten Sie über den Auftragnehmer.
Die Zustellung von Expresssendungen erfolgt entsprechend der angegebenen Laufzeiten, bei Laufzeiten von mehreren Tagen spätestens am letzten Werktag dieser Lieferfrist, jeweils bis „End of Business Day“. Die Angabe der Laufzeit bezieht sich auf Werktage (Montag bis Freitag). Sollte das Ende der Laufzeit auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Zielort geltenden gesetzlichen Feiertag fallen, so wird die Zustellung an dem darauffolgenden Werktag vorgenommen. Gleiches gilt, wenn sich die Laufzeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages in einem Transitland verzögert.

1.7    Eine Zustellung von Expresssendungen am Samstag kann als Zusatzleistung „Samstagszustellung“ gewählt werden, sofern es sich nicht um einen am Zielort geltenden gesetzlichen Feiertag handelt.

1.8    Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die Zustellung beim Empfänger ab 08.00 Uhr möglich ist.

1.9    Ist die Zustellung nicht bis zu den in Ziffer 1.6 genannten Zeitpunkten möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden unter Angabe der Gründe hierüber, um mit ihm die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Diese Mitteilung erfolgt kostenlos an den Auftraggeber wahlweise per:
Telefon /  Fax / E-Mail. Bei weiteren Zustellversuchen bestehen die ursprünglichen Leistungsaussagen im Hinblick auf eine Zustellung gemäß Terminzusage nicht mehr und Mehrkosten für erneute Zustellung werden mit jeweils 40 % des Versandpreises aufaddiert.

1.10    Die Zusammenfassung von mehreren Sendungen zu einer Sendung ist nur für Sendungen mit gleichen Terminvorgaben oder Zusatzleistungen zulässig. Werden Sendungen mit unterschiedlichen Terminvorgaben oder Einzelsendungen zu einer Sendung zusammengefasst, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufteilung in Einzelsendungen mit übereinstimmenden Terminvorgaben oder Zusatzleistungen sowie eine entsprechende Berechnung vorzunehmen.

2.    Sendungen

2.1    Befördert werden Sendungen mit folgenden Maßen und Gewichten:
max. Gewicht pro Packstück: 500 kg
max. Gewicht der Gesamtsendung: 2.500 kg
max. Länge: 300 cm
Volumengewichtsberechnung: Länge x Breite x Höhe in Meter : 6000 Sendungen über 100 kg bedürfen aus Sicherheitsgründen und im Sinne einer ordentlichen Transportweggestaltung einer Palettierung.

Sondermaße und Sondergewichte werden mit Zuschlag gesondert in Rechnung gestellt.

2.2    Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- wie auch die Außenverpackung, sowie die Kennzeichnung der Sendung. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen auf dem Transportweg, erforderlichenfalls unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm) schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt. Für umverpackte Sendungen gilt ein genereller Haftungsausschluss in jedem Falle.

3.    Zusatzleistungen

3.1    Die unter Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 aufgeführten Zusatzleistungen gelten ausschließlich nur für innerhalb Deutschland und können grundsätzlich als Terminsendung mit Uhrzeitauswahl durchgeführt werden.

3.2    Bei der Zusatzleistung Austausch / Swap erfolgt das Auswechseln der Sendung beim Empfänger. Die Anlieferung wird im Rahmen der unter Ziffer 3.1 genannten Terminvorgaben vorgenommen, die Rückführung erfolgt als „Terminsendung Economy“.

3.3    Bei der Zusatzleistung Rückholung erfolgt die Abholung taggleich gemäß der PLZ-spezifisch spätesten Beauftragungszeit. Die Abholung wird dann bis zur PLZ-spezifisch spätesten Abholzeit durchgeführt. Spätere Beauftragungszeiten oder abweichende Abholzeiten bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

3.4    Voraussetzung für die Nutzung der Rückholung ist, dass der Versender eine E-Mail hat und die „regio-logistik“ Versanddokumente drucken kann.

3.5    Bei der Abteilungsbelieferung erfolgt die Zustellung in den vom Auftraggeber benannten Räumlichkeiten (z.B. Abteilung, Etage etc.). Voraussetzung für die Nutzung der Abteilungsbelieferung ist, dass der Auftraggeber die Sendungsinformationen inklusive der Angabe des Zustellortes per E-Mail dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

3.6    Bei der Zusatzleistung „ID-Check“ erfolgt die Zustellung nur nach Prüfung der Identität des Empfängers anhand von Personalausweis, Pass oder Führerschein. Voraussetzung für die Nutzung des „ID-Check“ ist, dass die Sendungsinformationen inklusive Vor- und Zuname, Adresse und Personaldaten des Empfängers per E-Mail dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.

3.7    Die Nachnahmesendung ist ein Sendungsgut, welches gemäß Auftrag nur gegen Einzug des vorgegebenen Nachnahmebetrages in der vorgegebenen Inkassoart an den Empfänger abgeliefert werden darf.

4.    Mitwirkungspflichten

4.1    Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine

4.2    Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.

4.3    Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Sendungsgut in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

5.    Wertdeklaration

Der Auftraggeber hat - unbeschadet evtl. Beförderungsausschlüsse - den Wert des Sendungsgutes anzugeben, wenn dieser über der gesetzlichen Haftung gem. HGB 407 ff. liegt. Der Auftragnehmer entscheidet bei Werten der gesetzlichen Haftung, ob und wie das Sendungsgut zu behandeln/ zu befördern ist.

6.    Öffnung, Retournierung / Verwertung, Vernichtung von Sendungsgütern

6.1    Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlenden Absenderangaben, oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf die „regio-logistik“ das Sendungsgut zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen.

6.2    Die „regio-logistik“ ist berechtigt, Sendungsgüter auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung zu gewährleisten.

6.3    Gefahren abzuwenden, die von einer unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendung für Personen oder Sachen ausgehen.

6.4    den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungsgutes, das nicht retourniert werden kann, zwecks eventueller Verwertung oder Vernichtung festzustellen.

6.5    Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung „regio-logistik“  nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei zu verzollenden Sendungsgütern, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Sendungsgütern die fehlenden Angaben zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Sendungsgut auch ohne Einhaltung der genannten Fristen sofort geöffnet werden.

6.6    Für den Fall, dass gemäß Ziffer 6.1 bis 6.4 trotz Öffnung des Sendungsgutes diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden können, ist die  „regio-logistik“ berechtigt, das in der betreffenden Sendung befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist die „regio-logistik“ berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.

7.    Kostentragung

7.1    Kosten für Rücksendungen werden dem Auftraggeber separat berechnet.

7.2    Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben), werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.

7.3    Der Auftraggeber hat der „regio-logistik“ alle Kosten zu ersetzen, die der „regio-logistik“ durch die Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung des Sendungsgutes nach Ziffer 6.1 bis 6.6 entstehen.  

7.4    Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.

7.5    Wird ein Abholauftrag storniert, berechnet die „regio-logistik“ 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr.

7.6    Bei unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungsgütern, die aufgrund erteilter Weisung des Versenders zurücktransportiert werden sollen, trägt der Auftraggeber gegenüber der „regio-logistik“ die hieraus entstandenen Zusatz-Kosten.

8.    Haftung

8.1    Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:

  • für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts.

8.2    Die Haftung ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million €, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist;

8.3    für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung;

8.4    Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,-- € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.

8.5    Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungsgütern ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:

  • deren Beförderung nach diesen AGB ausgeschlossen ist, der Auftraggeber dies nicht der „regio-logistik“ entsprechend angezeigt hat und dies der „regio-logistik“ auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht der „regio-logistik“ besteht nicht.

8.6 der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.

8.6    Bei Expressgut-Versand gilt stets die Haftung nach den gültigen AGB unserer Logistik-Partner als vereinbart.

8.7    Bei Auslands-Versendungen gilt stets die Haftung nach den gültigen AGB unserer Logistik-Partner als vereinbart.

8.8    Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin, auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger der „regio-logistik“ die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt. § 438 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

8.9    Zeigt der Absender oder der Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung der „regio-logistik“ nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Sendungsgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist.

8.10    Offensichtliche Schäden am Sendungsgut sind stets sofort bei der Annahme gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen.

8.11    Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für Schäden, die der„regio-logistik“ oder Dritten aus Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten entsteht. Der Absender stellt insoweit die „regio-logistik“ von jeglichen Ansprüchen frei.

9.    Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

9.1    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.

9.2    Die Weiterbelastung von Bußgeldern an „regio-logistik“, welche der Versender an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

10.    Verjährung

Alle Ansprüche gegen „regio-logistik“ verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.

11.    Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

11.1    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.2    Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechts durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.

11.3    Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, der Gerichtsstand, welcher für die „regio-logistik“ zuständig ist.

11.4    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.

11.5    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

12.    Datenschutz

Der Versender erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung der „regio-logistik“ zugehenden Daten per EDV-Anlage gesammelt, gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
„regio-logistik“ verpflichtet sich, alle Daten und Informationen über Betriebsabläufe, Geschäftsvorgänge und –unterlagen streng vertraulich zu behandeln.

Soweit „regio-logistik“ bei den Aufträgen in Kenntnis personenbezogener Daten gelangt, werden die geltenden Datenschutzbestimmungen beachtet und alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen.
„regio-logistik“ ist ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

-Stand: 01/2015-

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